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Bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach durch die Behörde an ein Gericht muss die das Dokument einfach signierende Person nicht mit der des Versenders übereinstimmen. Das präzisierte der BFH in einem Fall, in dem es um Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ging (Az. VII R 25/22).
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