Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Begriff „nicht im Inland belegene Betriebsstätte“ in § 9 Nr. 3 GewStG ausschließlich nach Maßgabe der Begriffsbestimmung in § 12 AO auszulegen ist oder ob der abweichenden Begriffsbestimmung des DBA Türkei für ein in der Türkei belegenes Einkaufsbüro Vorrang zu kommt, sei es als lex specialis oder als vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung i. S. des § 2 Abs. 1 AO (Az. I R 50/15).
Source: DATEV STeuer
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