Der BFH hatte u. a. zu klären, ob Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei keine Sperrwirkung für die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG entfaltet, da die Regelung als nur auf den inländischen Sachverhalt bezogene spezielle Missbrauchsvorschrift zu qualifizieren ist (Az. I-R-19/17).
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