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Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Gewinne einer GmbH, welche aufgrund eines inkongruenten Gewinnverwendungsbeschlusses in eine personenbezogene Rücklage eines Mehrheitsgesellschafters eingestellt werden, im Jahr des Gewinnverwendungsbeschlusses als Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen sind (Az. VIII R 25/19).
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