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Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob der gleichzeitige Betrieb eines Eiscafés und eines Imbisses desselben Unternehmers in demselben Gebäude unter Verwendung derselben Außengastronomie gleichartige Betätigungen i. S. von § 2 Abs. 1 GewStG darstellen, wie der wirtschaftliche Zusammenhang bei identischen, gleichartigen und ungleichartigen/sich ergänzenden Tätigkeiten zu beurteilen ist, ob es für die Annahme des Sich-Ergänzens wirtschaftlicher Betätigungen i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG erforderlich ist, dass bei Vorliegen mehrerer gewerblicher Betätigungen desselben Unternehmers Produkte des einen Unternehmens in dem anderen Unternehmen mitverkauft werden und ob die statistische Klassifikation der Gewerbezweige ein wesentliches Abgrenzungskriterium darstellen kann (Az. X R 15/18).
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