Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Regelungen des § 56 Abs. 2 und Abs. 3 InvStG im Zusammenwirken mit der Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 InvStG verfassungswidrig sind, auch soweit die Steuerlast den tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn übersteigt (Az. VIII R 15/22).
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