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Der Antrag auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG i. V. m. den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses wird zeitlich durch die Festsetzungsverjährung und nicht bereits durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt. So entschied der BFH (Az. I R 7/18).
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