Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob im Rahmen der Berücksichtigung von Beiträgen an eine betriebliche Altersversorgung als Betriebsausgaben beim Trägerunternehmen eine feste Dynamisierung der Anwartschaften (in Höhe von 5 % pro künftigem Dienstjahr) in die jeweilige Prüfung der Überversorgung miteinzubeziehen ist (Az. VIII R 6/15).
Source: DATEV STeuer
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