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Der BFH hatte zu entscheiden, ob und welche Bedeutung dem Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ und den damit in Zusammenhang stehenden Regelungen für die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zukommt (Az. III R 18/25).
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