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Der BFH hatte im Rahmen der Ablaufhemmung aufgrund wirksamer Prüfungsanordnung zu entscheiden, ob die Bezeichnung eines Inhaltsadressaten eines Verwaltungsaktes auslegungsfähig ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, wer tatsächlich gemeint sein könnte (Az. XI R 11/18).
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