+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Geschäftsführerin einer deutschen GmbH als bevollmächtigte Vertreterin i. S. des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen anzusehen ist (Az. I R 76/17).
Source: DATEV