Erhält ein Aktionär einen Barausgleich anlässlich eines Aktientausches für vor dem 01.01.2009 erworbene ausländische Aktien, die wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren, ist die Zahlung nicht in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifzieren. So entschied der BFH (Az. VIII R 10/13).
Source: DATEV STeuer
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