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Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob dem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ebenso wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG im Rahmen der Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, hinsichtlich des Zeitpunkts der Geltendmachung des Verlusts einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG und der darin enthaltenen Regelungslücke hinsichtlich eines entschädigungslosen Verlusts einer Beteiligung wie vorliegend ein Wahlrecht zur Geltendmachung des Verlusts zusteht (Az. X R 11/22).
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