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Der BFH hatte zu entscheiden, ob für die Berechnung der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen der Erblasserin ein zu Lebzeiten geltend gemachter aber letztlich nicht erfüllter Pflichtteil der Erblasserin nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen ist (Az. II R 42/18).
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