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Der BFH hatte zu entscheiden, ob Betriebsgrundstücke, die im Jahr 2012 als letzter Teilakt einer vorweggenommenen Erbfolge auf eine GbR übertragen wurden, als steuerschädliches Verwaltungsvermögen i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG anzusehen sind (Az. II R 22/18).
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