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Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob Kleinstbetriebe von der Pflicht, ihre Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit i. S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO generell befreit sind (Az. VIII R 29/17).
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