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Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob die teilweise Umwidmung einer Abfindung hin zur Zuführung in die betriebliche Altersversorgung mit einer daraus erfolgten Auszahlung in einem späteren Veranlagungsjahr für sich eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG beanspruchen kann (Az. IX R 3/20).
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