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Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vorliegen, wenn eine Kassenärztliche Vereinigung aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung Honorare für fünf Jahre in Teilbeträgen über zwei aufeinander folgende Veranlagungszeiträume verteilt nachzahlt und der Grund für diese gestreckte Zahlung in den finanziellen Schwierigkeiten der Zahlungsverpflichteten zu sehen ist (Az. VIII R 37/14).
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