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Der BFH hatte zu entscheiden, ob Kapitalerträge, die einer GbR für die Kapitalüberlassung an eine KG auf ihren Vorschusskonten gutgeschrieben wurden, unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Nahestehen i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG der tariflichen Einkommensteuer oder der Abgeltungsteuer unterliegen (Az. VIII R 8/18).
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