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Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob eine mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktionsbezeichnung im Schweizer Handelsregister eingetragene Person zu dem von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz erfassten Personenkreis der sog. „leitenden Angestellten“ zugehörig ist (Az. I R 60/17).
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