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Der Ansatz einer Pensionsrückstellung setzt eine Entgeltumwandlung i. S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährt. Dies entschied der BFH (Az. XI R 9/19).
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