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Der BFH hat zur Entlastung von der Kaffeesteuer für ausländische Unternehmen, die im Inland keine Bücher führen, keine Jahresabschlüsse aufstellen und keine Betriebsstätte unterhalten bzw. zur Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV und § 140 AO im Verbrauchsteuerrecht Stellung genommen (Az. VII R 4/25).
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