+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Der BFH hat zwei Gestaltungen akzeptiert, bei denen Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Diese Gestaltungen führten bei den Gesellschaftern zu Steuervorteilen, wenn kein sog. Steuerstundungsmodell vorliege (Az. IV R 10/14, IV R 50/14).
Source: DATEV STeuer