Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Änderungsmöglichkeit wegen neuer Tatsachen verwirkt ist, weil das Finanzamt den Sachverhalt unzureichend ermittelt hat und darüber hinaus ausdrücklich auf Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwerts verzichtet hat (Az. II R 52/15).
Source: DATEV STeuer
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