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Laut BFH ist nach erfolgreicher Erstreitung der Aufhebung des Gewerbesteuermessbetragsbescheides wegen irriger Sachverhaltsbeurteilung nach § 174 Abs. 4 AO im Einkommensteuerbescheid die nachträgliche Versagung der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a. F. möglich (Az. III R 12/14).
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