Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich außergewöhnliche Belastungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben. Das entschied der BFH (Az. VI R 36/15).
Source: DATEV STeuer
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