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Der BFH entschied, dass Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, umsatzsteuerpflichtig sind. Gegenleistung für die Abmahnleistung sei der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag (Az. XI R 1/17).
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