Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2, 3 EStG auch insoweit nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen ist, als die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis zu kürzen sind, weil die in den Anwendungsbereich des § 35a EStG fallenden Aufwendungen nicht typisierend der Haushaltsersparnis zugeordnet werden können und ob die Haushaltsersparnis beim Steuerpflichtigen zu haushaltsnahen Dienstleistungen führt (Az. VI R 46/18).
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