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Das FG Hamburg hatte über die Frage einer Betriebsaufgabe zu entscheiden. Im Streitfall war das Betriebsgrundstück seit 1953 verpachtet worden. Das Gericht hat eine Betriebsaufgabe vor 2014 verneint, weil der Betrieb auch bei einer drei Generationen umfassenden Zeitspanne von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können und mithin nur von einer Betriebsunterbrechung auszugehen sei (Az. 6 K 9/18).
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