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Gegenläufige, einem Gesamtplan folgende Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte, die nur dazu dienen, einen steuerlichen Verlust zu kreieren, um die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen zu umgehen und die sich bei einer Gesamtbetrachtung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis ausgleichen (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel), sind laut FG Hessen als Gestaltungsmissbrauch zu qualifizieren (Az. 4 K 1644/18).
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