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Das OVG Niedersachsen entschied, dass die Bestimmung über die Höhe der Rentenanwartschaft aus bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträgen in § 15a der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen unwirksam ist (Az. 8 KN 47/19 u. a.).
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