Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 01.10.2009 (BStBl I S. 1172) durch Einfügen des neuen Abschnitts „IXa. Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG“ ergänzt (Az. IV C 1 – S-2252 / 15 / 10008 :011).
Source: DATEV STeuer
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