Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt einem Arbeitnehmer nicht schon mit der Einräumung des (Options-)Rechts zu, sondern erst mit Ausübung der Option durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst. Ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr ist der geldwerte Vorteil anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen. Das entschied das FG Baden-Württemberg (Az. I R 11/20).
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