Das FG Sachsen hält die Sächsische Regelung zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil Ehegatten in den Jahren 2014 und 2015 ohne sachlichen Grund schlechter gestellt wurden als eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Regelung verstoße in diesen Jahren gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gericht hat dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit zur Entscheidung vorgelegt (Az. 5 K 1549/18).
Source: DATEV STeuer
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