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Das EuG erklärte den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wurde, dass die ungarische Steuer auf Werbung mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unvereinbar ist, für nichtig. Weder die Progression der Steuer noch die Möglichkeit für Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt haben, vorgetragene Verluste früherer Jahre von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014 abzuziehen, stelle einen selektiven Vorteil zugunsten bestimmter Unternehmen dar (Rs. T-20/17).
Source: DATEV STeuer