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Leidet ein Versicherter wegen chronischer Darmerkrankung unter häufigen und unkontrollierbaren Darmentleerungen, die es erforderlich machen, sich stets in der Nähe einer Toilette aufzuhalten, so kann er nicht auf die Verwendung öffentlicher Nahverkehrsmittel verwiesen werden. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 R 3817/19).
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