Auf die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen kann im Fall des Vorliegens sog. sachlicher Härten in Ausnahmefällen verzichtet werden. Solche Härten liegen zum Beispiel vor, wenn durch höhere Gewalt eine Belegausgabe nicht möglich ist. Dazu zählt z. B. Stromausfall, Wasserschaden oder Ausfall der Belegausgabe-Einheit, erklärte die Bundesregierung auf Anfrage.
Source: DATEV STeuer
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