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Eine Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen. So entschied das VG Köln (Az. 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20).
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