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Der Behindertenpauschbetrag schließt die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen „Epilepsiehund“ als außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung aus. Der Steuerpflichtige habe ein Wahlrecht: Behindertenpauschbetrag oder steuerliche Berücksichtigung der Einzelaufwendungen, so das FG Baden-Württemberg (Az. 2 K 2338/15).
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