Laut FG Schleswig-Holstein kann der von einer Stadt geleistete „Zuschuss“ an eine ein Schwimmbad betreibende Gesellschaft selbst dann ein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung („Betrieb eines Schwimmbades“) darstellen, wenn der der Leistung zugrunde liegende Vertrag keine durchsetzbaren Primäransprüche der Beteiligten auf den Betrieb einerseits und die Bezahlung andererseits vorsieht (Az. 4 K 50236/13).
Source: DATEV STeuer
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