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Der EuGH, der vom Arbeitsgericht um Vorabentscheidung im Fall eines in Teilzeit beschäftigten Reserve-Feuerwehrmanns ersucht wurde, stellt insbesondere klar, inwieweit Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 eingestuft werden können (Rs. C-214/20).
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