Laut FinMin Baden-Württemberg sind im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung die Grundsätze des BFH-Urteils II R 49/17 vom 16.09.2020 beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden, wenn der
Notarvertrag nach dem [Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt des BFH-Urteils] geschlossen worden ist (Az. 3 – S-452.1 / 41).
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