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Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020, gilt für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 und zu deren Anhebung zum 1. Januar 2021 das in diesem Schreiben vom BMF verfügte (Az. III C 2 – S-7030 / 20 / 10009 :016).
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