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Der Eigentümer des Bahnhofsgebäudes in Schleswig ist u. a. verpflichtet, den Wartebereich der Empfangshalle und eine angrenzende WC-Anlage für die Öffentlichkeit wieder zugänglich zu machen und eine Wegefläche innerhalb der Empfangshalle und außerhalb des Bahnhofsgebäudes wieder begehbar zu machen. Das hat das OLG Schleswig entschieden (Az. 9 U 39/20).
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