Der StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass für Gesellschaften, für die bereits bisher schon Eintragungspflichten in anderen öffentlichen Registern bestehen, in § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG) eine Mitteilungsfiktion vorgesehen ist, so dass sie die Daten nicht an das durch das GWG neu eingeführte Transparenzregister melden müssen.
Source: DATEV STeuer
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