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Einer Friseurhandwerksgesellin kann eine Ausübungsberechtigung trotz sechsjähriger Berufserfahrung – davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung – nicht erteilt werden, wenn sie in der maßgeblichen Zeit in einem illegal betriebenen Handwerksbetrieb tätig gewesen ist. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 534/20).
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