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Das OLG Dresden entschied, dass eine Auszubildende, die aufgrund eines ärztlichen Attestes keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hat, zu Recht vom Präsenzunterricht ausgeschlossen wurde, da das Attest weder die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Tragepflicht in der Schule dargelegt hat, noch woraus diese im Einzelnen resultieren (Az. 6 W 939/20).
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