Das BVerfG entschied, dass die vom BFH vertretene Auslegung von § 171 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richte, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Az. 1 BvR 3092/15).
Source: DATEV STeuer
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