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Die Beteiligten stritten über die Berücksichtigungsfähigkeit einer ausgefallenen privaten Darlehensforderung. Das FG Düsseldorf hat im zweiten Rechtszug nunmehr der Klage stattgegeben und entschieden, dass der Verlust der Kapitalforderung bereits im Streitjahr 2012 berücksichtigt werden könne (Az. 7 K 3302/17).
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