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Laut FG Rheinland-Pfalz kann eine Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als „Schulhund“ eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (Az. 5 K 2345/15).
Source: DATEV STeuer